Eine Nutzerin der Tauschbörse KaZaA ist von der Jury eines Gerichts im US-Bundesstaat Minnesota wegen der Bereitstellung von 24 Songs zu einer Rekordstrafe in Höhe von 220.000 US-Dollar verurteilt worden. Die Geschworenen im Fall Capitol Records v. Jammie Thomas sahen, alleine in der Bereitstellung der digitalen Musikdateien, einen Verstoß gegen die US-Copyright-Gesetze… Kläger war der mächtige US-Branchenverband Recording Industry Association of America (RIAA). Er warf der Frau vor, insgesamt über 1.700 Songs, bei denen die Verwertungsrechte von Plattenfirmen wie Virgin Records oder Sony BMG Music Entertainment gehalten werden, über die Tauschbörse KaZaA anderen Nutzern in ihrem Shared-Ordner zum Download angeboten zu haben. Die beklagte Nutzerin bestritt jedoch in der Verhandlung die Vorwürfe. Bei diesem Prozess handelte es sich um die erste Filesharing-Klage, die in den USA vor einem Schwurgericht verhandelt wurde. Bislang wurden geltend gemachte Rechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen fast immer im Wege der außergerichtlichen Einigung zwischen der RIAA und den Betroffenen abgegolten. Dabei mussten sich die Nutzer zumeist verpflichten, mehrere tausend Dollar Strafe zu bezahlen und nie wieder durch den Tausch von geschützten Musikdateien gegen das Copyright zu verstoßen. Das Schwurgericht sah bei den geltend gemachten Verstößen aber nur in 24 Fällen den Nachweis erbracht, dass die Dateien tatsächlich auch von der Beklagten bereitgestellt wurden. Dabei konnte ihr im Prozess sowohl die richtige IP-Adresse als auch die MAC-Adresse ihrer Netzwerkkarte eindeutig zugeordnet werden. Ferner hatte sich die Beklagte mit einer identifizierbaren E-Mail-Adresse und dem von ihr bereits in der Vergangenheit immer wieder verwendeten Nutzernamen “tereastarr” bei der Tauschbörse KaZaA angemeldet. In der Begründung des Urteils ist das Gericht weitestgehend den vorgebrachten Argumenten der Musikindustrie gefolgt. Für einen Verstoß gegen die Copyright-Gesetze reicht danach schon die bloße Bereitstellung der Dateien aus. Ein Download durch andere Nutzer, der zu einem Tausch von Musik oder zu einer Verbreitung der geschützten Werke geführt hätte, ist nach Ansicht des Gerichts zur Erfüllung des Tatbestands nicht mehr nötig. Dementsprechend musste die klagende Musikindustrie diesen schwierig zu erbringenden Beweis auch nicht mehr führen. Vor den Geschworenen führte der Vertreter der Anklage Richard Gabriel aus: “Wir haben nicht zu beweisen, wer die Datei von der Angeklagten bekommen hat.” Zuvor hatte die Verteidigung in ihrem Schlussplädoyer auf der Unschuld der Beklagten bestanden. Rechtsanwalt Brian Toder wies darauf hin, dass zwar die ganze Zeit von Rechtsverletzungen durch die Verwendung des Nutzernamens und der identifizierten IP-Adresse gesprochen werde, die Anklage aber nicht den Beweis geführt habe, dass die Beklagte dafür verantwortlich sei. Ferner habe sie die geschützten Dateien auch nie verschickt. Das Gericht sah die Vorwürfe als erwiesen an und verurteilte die Nutzerin zu 9.250,- US-Dollar Schadensersatz pro bereitgestellte Datei. Dabei konnte die Jury einen Strafrahmen, der sich zwischen 750,- und 30.000,- US-Dollar pro Copyright-Verletzung in Tauschbörsen bewegt, ausschöpfen. Der in den USA übliche abschreckende Schadensersatz beruht in diesem Fall auf dem seit 1999 geltenden “Digital Theft Deterrence and Copyright Damages Act”. Bei besonders schweren Copyright-Verstößen im Internet kann dabei sogar Schadensersatz bis zu einer Höhe von 150.000 US-Dollar pro Fall gefordert werden. In Fällen, bei denen eine Höhe des Schadensersatzes gesetzlich festgeschrieben ist (”statutory damages”), muss dann vor Gericht nicht bewiesen werden, ob der Schaden tatsächlich auch in der geforderten Höhe entstanden ist. Nach Angaben der RIAA wurden seit 2003 bereits über 26.000 Filesharing-Klagen gegen Nutzer angestrengt. Dies ist der erste Fall, in dem sich die Beklagte weigerte, vor Prozessbeginn einer außergerichtlichen Einigung zuzustimmen. Das Urteil des Gerichts wird von Beobachtern nun als Grundsatzentscheidung bewertet, die in Zukunft die Beweisführung der Rechteinhaber stark vereinfachen könnte. Der RIAA-Anwalt Gabriel sieht im Urteil des Gerichts einen wegweisenden Erfolg. Gegenüber der Nachrichtenagentur AP erklärte er: “Das hier sendet eine klare Botschaft (…). Der Download und das Verteilen unserer Musik ist nicht in Ordnung.” Jedoch dürfte auch die RIAA wenig Interesse an vielen weiteren Urteilen dieser Art haben. Zwar hat sie in diesem Fall Recht bekommen und zudem noch Anspruch auf einen hohen Schadensersatz, doch bleibt zu bezweifeln, ob die Beklagte die Strafe jemals wird bezahlen können. Das Urteil dient aus Sicht der Musikindustrie deswegen auch vielmehr der Abschreckung vor der Nutzung von P2P-Tauschbörsen. Diese Strategie verfolgt der Branchenverband jedoch bereits seit Jahren, ohne dass die Zahl der Tauschbörsennutzer und die getauschte Anzahl geschützter Dateien gesunken ist. Nach dem Ergebnis einer Untersuchung der US-Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) ist die Anzahl der Nutzer sogar deutlich gestiegen.

(Quelle: Golem.de)

Das bayerische Landeskriminalamt hat einen Bericht zurückgewiesen, es würde mithilfe von Trojanern Lauschsoftware zum Abhören von Internet-Telefonaten auf privaten PCs installieren. “Das würde technisch keinen Sinn machen”, erklärte ein Sprecher der Behörde gegenüber tagesschau.de. Gleichzeitig räumte er aber ein, dass das LKA via Voice over IP (VoIP) geführte Gespräche weniger als zehn Mal belauscht habe. Dies sei “nur in Fällen schwerster Straftaten und mit richterlicher Genehmigung” erfolgt. Die Datenpakete seien dabei auf dem Weg zwischen den Kommunikationspartnern abgefangen worden. Der Spiegel hatte am gestrigen Samstag vorab gemeldet, dass das LKA Bayern und das Zollkriminalamt im Rahmen einer so genannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) Internet-Telefonate abhören würden. Dafür werde dieselbe Technik angewandt wie bei den geplanten, heftig umstrittenen Online-Durchsuchungen….

Hierzu schreibt die “Junge Welt” heute:
“…Das Bayerische Landeskriminalamt und der Zollfahndungsdienst schleichen sich mit Spionageprogrammen in die Computer von Verdächtigen ein, um ihre Internet-Telefonate zu überwachen. Dies ergibt sich nach einem Spiegel-Bericht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hatte die Onlinedurchsuchung von Computern im April bis auf weiteres wegen einer fehlenden Gesetzesgrundlage gestoppt. Wie sich nun herausstellte, werden die Spähprogramme bei Internet-Telefonaten aber weiter genutzt, um sie noch vor der Verschlüsselung abhören zu können…”

Der Kölner Stadt Anzeiger wird da schon etwas detaillierter uns schreibt:
“… Die Zollfahndung setzt bereits heute Spionagesoftware ein, um Internet-Telefonate abzuhören. Dies teilte die Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Abgeordneten Gisela Piltz mit. Im Bereich des Zollfahndungsdiensts, zu dem unter anderem das Zollkriminalamt in Köln-Dellbrück gehört, „laufen derzeit erstmalig zwei Maßnahmen einer Quellen-TKÜ“, so die Regierungsauskunft. Von Quellen-TKÜ spricht man, wenn die Telekommunikations-Überwachung (TKÜ) nicht beim Betreiber des Telefonnetzes, sondern direkt auf einem der beteiligten Computer stattfindet. Dabei wird die gleiche Software wie beim heimlichen Ausspähen von Computer-Festplatten benutzt. Die Quellen-TKÜ setzt an, bevor die Daten verschlüsselt werden, zum Beispiel am Mikrofon des Computers oder bei der Tasteneingabe. Diskutiert wird über diese Möglichkeit schon seit längerem, aber hiermit erklärte die Bundesregierung erstmals, dass die Software bereits angewandt wird. Und weil hier die gleiche Hacker-Software - Kritiker sprechen vom Bundestrojaner - benutzt wird wie beim heimlichen Ausspähen von Computer-Festplatten, weiß man nun, dass der Staat auch hierzu technisch durchaus in der Lage wäre. Innenminister Schäuble hält die Quellen-TKÜ für zulässig. Justizministerin Zypries (SPD) prüft seit Monaten, ob sie das auch so sieht. Dieter Wiefelspütz, der innenpolitische Sprecher der SPD, protestierte am Sonntag gegen die Praxis der Zollfahndung. „Aus meiner Sicht braucht man dafür eine eigene Rechtsgrundlage.“ Auch FDP-Frau Piltz und Petra Pau von der Linksfraktion sehen den Zoll auf „rechtlich nicht gedecktem Terrain“. Erstaunlich ist, dass gerade die Zollfahndung vorprescht. „Dort geht es doch um Schmuggel, Schwarzarbeit und Steuerdelikte, nicht aber um Terrorismus“, wundert sich FDP-Frau Piltz. Dagegen haben das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei nach Angaben der Regierung bisher noch keine Quellen-TKÜ durchgeführt. Selbst während der mehrmonatigen Überwachung der islamistischen Bombenbastler um Fritz G. sei keine Quellen-TKÜ angewandt worden, hatte jüngst auch BKA-Chef Jörg Ziercke dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ gesagt. Ob Geheimdienste wie der Verfassungsschutz oder der Bundesnachrichtendienst bereits Internet-Telefonate mit Quellen-TKÜ abhören, ließ die Bundesregierung offen. Wie der „Spiegel“ am Wochenende meldete, soll auch das bayerische Landeskriminalamt bereits in mehreren Fällen auf den Computern von Verdächtigen Hacker-Software installiert haben, um Internet-Gespräche abzufangen. Der LKA-Sprecher Ludwig Waldinger hat diese Meldung gegenüber „tagesschau.de“ inzwischen teilweise dementiert. Zwar habe das Landeskriminalamt in weniger als zehn „Fällen von schwersten Straftaten und mit richterlicher Genehmigung“ über das Internet geführte Gespräche von Verdächtigen abgehört. Dabei sei aber keine Abhör-Software auf den Computern der Verdächtigen installiert worden, es läge damit gar keine Quellen-TKÜ vor. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes im Februar ist klar, dass die Polizei Festplatten von Computern nur mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis durchsuchen darf. CDU / CSU und SPD verhandeln seit Monaten darüber. Für die Quellen-TKÜ hielt Innenminister Schäuble bisher kein neues Gesetz für erforderlich, weil es ja nur um das Abhören von Telefongesprächen gehe. Am Sonntag hat sich SPD-Experte Dieter Wiefelspütz aber erstmals festgelegt, dass die SPD hierfür eine Regelung verlangt - was die Verhandlungen weiter erschwert. Manches spricht dafür, eine eigene Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ zu schaffen. So wird das Mikrofon des Computers nicht nur für Telefonate benutzt, sondern zum Beispiel auch zum Aufsprechen eigener Memos. Und die Tastatur dient nicht nur zum Tippen von E-Mails, sondern auch von Texten, die lediglich auf dem eigenen Computer gespeichert werden sollen. Der staatliche Zugriff lässt sich eben nicht exakt auf Telekommunikation begrenzen…”

Die TAZ schreibt zum gleichen Thema:
“…Der Zollfahndungsdienst setzt bereits heute Spionagesoftware ein, um Internettelefonate abzuhören. Dies erklärte jetzt die Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Abgeordneten Gisela Piltz. Im Bereich der Zollfahndung, zu der unter anderem das Zollkriminalamt in Köln gehört, “laufen derzeit erstmalig zwei Maßnahmen einer sogenannten Quellen-TKÜ”, vom Richter genehmigt, so die Regierungsauskunft. Unter Quellen-TKÜ wird die Überwachung von Telekommunikation, also Telefongesprächen und E-Mail-Verkehr, direkt auf einem der beteiligten Computer verstanden. Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hält die Quellen-TKÜ für notwendig, weil Internettelefonate, zum Beispiel via Skype, verschlüsselt erfolgen und nach Regierungsansicht nicht auf normalem Weg abgehört werden können. Die Quellen-TKÜ setzt an, bevor die Daten verschlüsselt werden, zum Beispiel am Mikrofon des Computers oder bei der Tasteneingabe. Brisant ist die Quellen-TKÜ, weil genau die gleiche Technik wie bei der heimlichen Onlinedurchsuchung von Computer-Festplatten angewandt wird. Dies räumt auch die Bundesregierung ein: “Die Maßnahmen zur Aufklärung des Zielsystems, zur Aufbringung und Löschung des Programms, zur Verschlüsselung und zur Ausleitung der Daten erfolgen bei der Online-Durchsuchung und bei der Quellen-TRKÜ nach den gleichen technischen Prinzipien”, heißt es in dem der taz vorliegenden Regierungsschreiben. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Februar ist klar, dass die Polizei derzeit keine Rechtsgrundlage für die Onlinedurchsuchungen hat. Anders sei es, so Schäuble, bei der Quellen-TKÜ. Hier gelte die ganz normale Befugnis zur Telefon- und E-Mail-Überwachung. Justizministerin Zypries (SPD) prüft seit Monaten, ob sie das auch so sieht. Dieter Wiefelspütz, der innenpolitische Sprecher der SPD, protestierte gestern gegen die Praxis der Zollfahndung. “Aus meiner Sicht braucht man dafür eine eigene Rechtsgrundlage.” Auch Petra Pau (Die Linke) sieht den Zoll auf “rechtlich nicht gedecktem Terrain”. Gisela Piltz, innenpolitische Sprecherin der FDP, wundert sich, warum gerade die Zollfahndung die Quellen-TKÜ braucht: “Dort geht es um Schmuggel, Schwarzarbeit und Steuerdelikte, nicht aber um Terrorismus.” Nach Angaben der Bundesregierung haben das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei bisher noch keine Quellen-TKÜ durchgeführt. Ob Geheimdienste wie der Verfassungsschutz oder der Bundesnachrichtendienst bereits Internettelefonate mit Quellen-TKÜ abhören, ließ die Bundesregierung offen. Darüber werde nur in den geheimen Kontrollgremien des Bundestags berichtet. Keine Auskünfte machte die Bundesregierung auch zu Quellen-TKÜ-Maßnahmen im Bereich der Länder. Wie der Spiegel meldete, soll auch das bayerische Landeskriminalamt bereits in mehreren Fällen auf den Computern von Verdächtigen Hacker-Software installiert haben, um Internetgespräche abzufangen. Der LKA-Sprecher Ludwig Waldinger hat diese Meldung gegenüber tagesschau.de inzwischen teilweise dementiert. Zwar habe das Landeskriminalamt in weniger als 10 “Fällen von schwersten Straftaten und mit richterlicher Genehmigung” über das Internet geführte Gespräche von Verdächtigen abgehört. Dabei sei aber keine Abhör-Software auf den Computern der Verdächtigen installiert worden, es läge damit gar keine Quellen-TKÜ vor. Für die Notwendigkeit einer eigenen Quellen-TKÜ-Rechtsgrundlage spricht zweierlei. Zum einen muss dabei der Computer via Internet oder auf anderem Wege heimlich manipuliert werden. Das ist ein stärkerer Eingriff, als den Datenfluss bei der Vermittlung der Telekom abzugreifen. Außerdem lässt sich bei der Quellen-TKÜ der Zugriff nicht exakt auf Telekommunikation begrenzen. Auch wenn nur “Voice-, Video- und Textmeldungen”, so die Bundesregierung, protokolliert werden, so wird das Mikrofon des Computers eben nicht nur für Telefonate benutzt, sondern zum Beispiel auch zum Aufsprechen eigener Memos. Und die Tastatur dient nicht nur zum Tippen von E-Mails, sondern auch von Texten, die lediglich auf dem eigenen Computer gespeichert werden sollen. CDU/CSU verhandeln schon seit Monaten, wie eine gesetzliche Regelung der Onlinedurchsuchung aussehen könnte, Teile der SPD wollen ganz auf diese Maßnahme verzichten. Wenn auch für die Quellen-TKÜ eine gesetzliche Ermächtigung nötig ist, verbessert dies die Verhandlungsposition der SPD. Am kommenden Mittwoch wird das Bundesverfassungsgericht über das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz verhandeln, das bisher einzige Gesetz in Deutschland, das Onlinedurchsuchungen ausdrücklich zulässt …”